SATZUNG der Gesellschaft zur Erforschung und Praxis des Kleinen Rahmen Chen Clan Taijiquan
(GCT) e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 2015 gegründete Verein ist unter dem Namen "Gesellschaft zur Erforschung und Praxis des Kleinen Rahmen Chen Clan Taijiquan (GCT) e.V." in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Ottweiler eingetragen.

Sitz des Vereins ist in Eppelborn

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

  • Forschung und Förderung der Taijiquan - Praxis als umfassende Methode (Kampfkunst, Gesundheitsförderung, Persönlichkeitsentwicklung)
  • Bekanntmachung und Verbreitung des Chen - Familien Taijiquan des Kleinen Rahmens
  • Erforschung und Bewahrung von Theorie und Praxis des Kleinen Rahmens Chen - Taijiquan
  • Förderung der Jugend im Taijiquan und den inneren Kampfkünsten
  • Erforschung von historischen und zeitgenössischen Quellenmaterialien zum Taijiquan (sowie den chinesischen und anderen Kampfkünsten)
  • Übersetzungs- und Publikationsprojekte zum Taijiquan (sowie den chinesischen und anderen Kampfkünsten)
  • Erforschung von Beschaffenheit, Verbreitung, Handhabung etc. der traditionellen Waffen chinesischer Kampfkünste (deren Erwerb und Restaurierung)
  • Erforschung des sozio-kulturellen Umfelds im Verlauf der Historie der chinesischen Kampfkünste (z.B. Ernährungsgewohnheiten, Kleidung, Wohnung, Familienleben etc.)
  • Förderung und Erstellung photographischer sowie Filmdokumentationen die chinesischen Kampfkünste betreffend
  • Entwicklung von Lehrmaterialien (Printmedium, webbasierte Lehrmaterialien, Film)
  • Förderung von Forschungsreisen zur Verfolgung der Vereinszwecke
  • Interessenvertretung und Ansprechpartner für die ISCT (International Society of Chen Taijiquan)

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, und der Jugend zu dienen.

Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jedermann werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.

Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung durch den Vorstand muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.

Durch die Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes. Es unterwirft sich der Satzung und Ordnungen des Vereins.

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt am Tag der Aufnahme des Antragstellers durch den Vorstand. Personen, die sich um die Förderung des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsbefreit.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtlich Rechte des Mitglieds.

Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Jahresende.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist.
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
  • Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Jahresbeitrag wird jeweils im Januar im Lastschriftverfahren durch den Vereinskassierer eingezogen. Bei einem Vereinseintritt im Laufe des Geschäftsjahres ist der Jahresbeitrag anteilig nach den noch verbleibenden Monaten zu erheben, und wird per Lastschriftverfahren eingezogen.

Sollte das Konto des Mitgliedes die erforderliche Deckung nicht aufweisen sind die dem Verein dadurch entstehenden Kosten vom Mitglied zu tragen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliedsversammlung

- der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird alle 2 Jahre durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer einberufen. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Entgegennahme der Lage- und Tätigkeitsberichte, die Entgegennahme des Prüfberichts des Kassenprüfers, sowie die Beschlussfassung der Anträge. Weitere Aufgaben sind die Wahl und Abberufung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung dient der Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Schriftführer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 8 Wochen mittels Bekanntmachung schriftlich und/oder per E-Mail einberufen. Zusätzlich wird im Internet auf der Webseite des Vereins auf die Mitgliederversammlung hingewiesen.

Die festgesetzte Tagesordnung des Vorstandes, sowie Tagungsort und Tagungszeitpunkt sind gleichzeitig mitzuteilen.

§ 11 Anträge

Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dieser, dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig. Über Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet sein muss.

Satzungs- und Zweckänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Vorstand des Vereins

Dem Vorstand des Vereins gehören an:

  • der Vorsitzende
  • der Schriftführer(in)
  • der Schatzmeister(in)

Der Vorsitzende wird auf 10 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer(in) und der Schatzmeister(in) werden auf 5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahlen erfolgen durch Akklamation. Erhebt ein Mitglied Einspruch gegen diesen Wahlmodus, so hat die Wahl durch Stimmzettel zu erfolgen. Der Vorstand ist gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Sofern ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit nach seiner Wahl ausscheidet, ist für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

Der Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Ein jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes.

Der Vorstand hat die Interessen des Vereins nach innen und außen zu vertreten.

Dabei ordnet und überwacht er die Tätigkeit des Vereins, und ist berechtigt Abteilungsleiter und Ausschüsse für bestimmte Zwecke einzusetzen.

Zudem entwirft er den Haushaltsplan.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Die Mitglieder der Organe arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann hiervon abweichend in begründeten Einzelfällen auch für die Mitglieder des Vorstandes im Sinne vom § 26 BGB eine angemessene Vergütung beschließen.

§ 14 Kassenprüfer

Die Mittgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins, sowie der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Dabei sind die Belege stichprobenartig zu prüfen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener Zeiträume vor den Mitgliederversammlungen stattfinden.

§ 15 Ordnungen des Vereins

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft mit Zustimmung des Finanzamtes dem SOS-Kinderdorf e.V. mit Sitz in Saarbrücken zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung sind zunächst sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins zu tilgen.

§ 17 Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 01.10.2019 beschlossen worden und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.